Was bedeuten die Begriffe „Vorschlag/Planung“ etc. in der Spalte „Planungszustände“ in den Steckbriefen?
„Vorschlag“: Der Status „Vorschlag“ beinhaltet alle denkbaren und notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Defizite bzw. Verbesserung des Gewässerzustandes zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele.
Schritte zur Realisierung haben noch nicht stattgefunden.
„Beratung“: Die Wasserbehörde berät die Kommune oder den Verband im Hinblick auf die Konkretisierung der Maßnahmenvorschläge.
„in (Umsetzungs-)planung“: Die Maßnahme ist Teil einer bereits vorliegenden oder in Erstellung befindlichen Konzeption (z.B. gebietsbezogenes Renaturierungskonzept, Rahmenplan, Gewässerentwicklungsplanung/-konzept, Sofortprogramm, Machbarkeitsstudie, Variantenuntersuchung, Projektskizze). Bei zulassungsfreien und modifizierten Unterhaltungsmaßnahmen erfolgt z.T. eine Abstimmung der Maßnahmenumsetzung mit der Wasserbehörde.
Der Planungszustand ist so weit gediehen, dass bereits Abstimmungsprozesse geführt sind. Die Einzelmaßnahmen bedürfen noch der Konkretisierung.
„in Genehmigung / im Zulassungsverfahren“: Eine Maßnahme wurde entwickelt. Die Zuständigkeit der Wasserbehörde ist geklärt. Es steht fest, ob und welches Zulassungsverfahren erforderlich ist. Für zulassungspflichtige Maßnahmen erfolgen die Erarbeitung und Abstimmung der Planungsunterlagen mit der Wasserbehörde, ggf. mit Vorantragskonferenzen/Scopingtermin.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine öffentlich-rechtliche Zulassung der Maßnahme ist noch nicht erfolgt.
„genehmigt/zugelassen“: Das öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren (z.B. wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren, Flurbereinigungsverfahren) ist abgeschlossen.
Ein rechtskräftiger Bescheid liegt vor. Mit der geplanten Maßnahme kann begonnen werden.
„in Umsetzung“: Realisierung einer Maßnahme. Bei einer Maßnahme zum Grunderwerb liegt eine vertragliche Dokumentation vor, z.B. Einleitung und Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens mit dem Ziel eines gewässerbezogenen Grunderwerbs.
„umgesetzt“: Die Maßnahme wurde umgesetzt. Bei Grunderwerb ist die Besitzeinweisung erfolgt und die gewässerverträgliche Nutzung ist sichergestellt. Mit Ausnahme einer Erfolgskontrolle sind keine weiteren Arbeitsschritte erforderlich.