Instrumente der WRRL
Die geforderte Zielsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurde in das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Hessische Wassergesetz (HWG) aufgenommen und somit in Bundes- und Landesrecht umgesetzt.
Bei ihrem Vorgehen in der Zielumsetzung und der Aufstellung des entsprechenden Maßnahmenprogramms können die Mitgliedstaaten eine stufenweise Durchführung der Pläne vorsehen.
So geschieht die weitere Umsetzung der WRRL in Teilschritten, die hier als Instrumente der WRRL beschrieben werden. Für die Teilschritte sind durch die Richtlinie bestimmte Fristen vorgegeben. Die nachfolgende Abbildung zeigt die maßgeblichen Teilschritte und Fristen, die für eine Erreichung der Ziele der WRRL für die Bewirtschaftungsplanperioden 2009-2015 und 2015-2021 erforderlich sind.
Vor der Aufstellung und dem Inkraftsetzen des ersten Bewirtschaftungsplans/Maßnahmenprogramms erfolgte eine Bestandsaufnahme sowie die Festlegung und Inbetriebnahme von Überwachungsprogrammen.
Durch die Bestandsaufnahmen wurden die Belastungen der Gewässer untersucht sowie die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Gewässerzustand abgeschätzt.
Um eine EU-einheitliche Bewertung und Klassifizierung des Gewässerzustandes und Informationen für die Planung und Erfolgskontrolle von Maßnahmen zu erhalten, wurden Monitoringprogramme durchgeführt.
Die Bewirtschaftungspläne stellen bei der Umsetzung der WRRL zusammen mit den Maßnahmeprogrammen die Hauptinstrumente dar.